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    Faculty of Arts. Historical, Philological, Cultural and Geographical Studies

    Geschäftsordnung

    Geschäftsordnung der Philosophischen Fakultät (Historische, Philologische, Kultur- und Geographische Wissenschaften) der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

    vom 16.06.2010, zuletzt geändert durch Beschluss des Fakultätsrats vom 13.07.2016

    Präambel

    Im „Optimierungskonzept für die Bayerischen Hochschulen 2008“, das der Ministerrat am 09.08.2005 beschlossen hat, ist festgehalten, dass die Universität Würzburg ihre Philosophischen Fakultäten neu ordnet. Die förmlichen Beschlüsse, sich an der Fusion zu einer der beiden neu strukturierten Philosophischen Fakultäten - der Philosophischen Fakultät I - zu beteiligen, wurden von den Fachbereichsräten am 17.07.2006 (Phil. Fak. I), 17.07.2006 (Phil. Fak. II) und 12.07.2006 (Fak. für Geowissenschaften) gefasst. Als Bezeichnung der neuen Fakultät wurde durch den Senat der Universität Würzburg am 18.10.2006 festgelegt: „Philosophische Fakultät I (Historische, philologische, kultur- und geographische Wissenschaften)“. Gründungsdatum der Fakultät ist der 01.10.2007. Mit Wirkung vom 01.10.2014 wurde die Fakultät umbenannt in „Philosophische Fakultät (Historische, philologische, kultur- und geographische Wissenschaften)“. Die Fakultät führt im Englischen offiziell die Bezeichnung „Faculty of Arts. Historical, Philological, Cultural and Geographical Studies“.

    Vor diesem Hintergrund gibt sich die Philosophische Fakultät die vorliegende Geschäftsordnung, die insbesondere der organisationsrechtlichen Umsetzung von Verfahren, für die die Philosophische Fakultät zuständig ist, dient:

    § 1 Siegel

    Die Philosophische Fakultät führt als Siegel die Heilige Katharina (Anlage 1). Im Rahmen des corporate design der Universität Würzburg führen die Einrichtungen der Fakultät das Siegel insbesondere in Briefköpfen und auf Aushängen und Plakaten.
     

    § 2 Bildung von Fachgruppen

    (1) In Anbetracht der Größe und der fachlichen Vielfalt der Philosophischen Fakultät werden verwandte Fächer in Fachgruppen zusammengefasst. Die Fachgruppen bündeln die Interessen der zugehörigen Fächer und vertreten diese in und gegenüber der Fakultät. Zudem wird angestrebt, dass im Fakultätsrat jeweils ein Mitglied aus dem Kreis der den einzelnen Fachgruppen angehörenden Professoren und Professorinnen vertreten sein soll.

    (2) Die Zusammensetzung der Fachgruppen bestimmt sich nach Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung.
     

    § 3 Fakultätsleitung

    (1) Die Philosophische Fakultät wird von einem nicht hauptberuflich tätigen Dekan oder einer nicht hauptberuflichen Dekanin geleitet. Neben den gesetzlich geregelten Aufgaben obliegt ihm oder ihr insbesondere die Berufungspolitik der Fakultät.

    (2) Der Dekan oder die Dekanin wird von zwei nicht hauptberuflich tätigen Prodekanen oder Prodekaninnen unterstützt. Im Benehmen mit den Prodekanen oder Prodekaninnen legt der Dekan oder die Dekanin eine ständige Vertretung und bestimmte Aufgabenbereiche für die Prodekane und Prodekaninnen fest, wobei ein Prodekan oder eine Prodekanin insbesondere für Forschung und ein Prodekan oder eine Prodekanin insbesondere für Nachwuchsförderung (Promotion, Habilitation) zuständig sein soll. Der Prodekan oder die Prodekanin für Nachwuchsförderung soll zudem die Fakultät in der Graduiertenschule für Geisteswissenschaften vertreten und die Habilitationsverfahren und –Mentorate koordinieren. Die Prodekanin oder der Prodekan für Forschung entscheidet im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan über Bewilligungen aus dem Forschungsfonds der Fakultät; er/sie berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Forschungsfonds. 

    (3) Die Fakultät wählt zwei nebenberufliche Studiendekane oder Studiendekaninnen. Zu den Aufgaben der einen Studiendekanin oder des einen Studiendekans gehört insbesondere die operative Verantwortung über die Verwendung der Studienzuschüsse; er oder sie vertritt die Studiendekane oder Studiendekaninnen im Fakultätsrat. Dem weiteren Studiendekan oder der weiteren Studiendekanin obliegt insbesondere die Aufgabe des oder der Qualitätsbeauftragten der Fakultät. Die Studiendekane oder Studiendekaninnen bestimmen gemeinsam, wer welches Aufgabengebiet übernimmt; sie vertreten sich gegenseitig.

    (4) Der Dekan oder die Dekanin, die Prodekane oder Prodekaninnen, der Sprecher oder die Sprecherin der Studiendekane oder Studiendekaninnen sowie der Fakultätsbeamte oder die Fakultätsbeamtin (§ 4) treffen sich zu regelmäßigen Besprechungen.

    § 4 Fakultätsverwaltung

    (1) Die Philosophische Fakultät verfügt über eine Fakultätsverwaltung.

    (2) Dem Dekan oder der Dekanin untersteht das Dekanat, das angesichts der Größe der Fakultät von einem Beamten oder einer Beamtin des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden soll („Fakultätsbeamter“, „Fakultätsbeamtin“). Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Dekans oder der Dekanin obliegt dem Fakultätsbeamten oder der Fakultätsbeamtin zusammen mit dem Dekanat die Erledigung der laufenden Angelegenheiten der Fakultät und die Koordination übergeordneter Angelegenheiten der Fakultät, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Funktionsträger fällt. Er oder sie unterstützt die Fakultätsleitung insbesondere bei solchen strategischen Planungen, die über die üblichen Amtszeiten der Funktionsträger hinaus gehen.Unter der operativen Verantwortung des Studiendekans oder der Studiendekanin  (§ 3 Abs. 3) obliegt dem Fakultätsbeamten oder der Fakultätsbeamtin die Verwaltung der Studienzuschüsse. Er oder sie tauscht sich dazu regelmäßig mit den Vertretern der Studierenden aus und hält den Kontakt zur Zentralverwaltung. 

    (3) Der Fakultätsleitung stehen zudem zur Erstellung, Ausgestaltung und strategischen Weiterentwicklung sowie zur Umsetzung der Planungen der Fakultät Koordinatoren oder Koordinatorinnen zur Seite, denen diese Aufgabe(n) in enger Zusammenarbeit mit der Fakultätsleitung und dem Dekanat obliegt bzw. obliegen.

    (4) Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltung aus dem Geschäftsverteilungsplan.

    § 5 Geschäftsgang

    (1) Gremiensitzungen finden grundsätzlich Mittwochnachmittags statt. Zu Sitzungen von Gremien lädt der jeweilige Vorsitzende in der Regel per E-Mail; die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In die für die Sitzung relevanten Unterlagen kann bei Berufungsangelegenheiten ab eine Woche vor der Sitzung, im Übrigen ab Montag vor der Sitzung grundsätzlich in den Diensträumen des Dekanats Einsicht genommen werden.

    (2) Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang in den Gremien die einschlägigen Bestimmungen in der Grundordnung der Universität Würzburg in ihrer aktuellen Fassung.

    (3) Antrittsvorlesungen finden grundsätzlich Montag und Mittwoch abends statt.

    § 6 Kommissionen, Gremien und Beauftragte der Fakultät

    Die Kommissionen und sonstigen Gremien sowie die  Beauftragten der Philosophischen Fakultät ergeben sich aus der Übersicht in Anlage 3, die vom Dekanat laufend fortgeschrieben und die Fortschreibung als jeweilige Anlage 3 zur Geschäftsordnung genommen wird.

    § 7 Inkrafttreten

    Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 2010 in Kraft.

    Anlage 1 (Siegel)

    Anlage 2 (Gliederung der Fakultät in Fachgruppen)

    Anlage 3 (Kommissionen/Ausschüsse/Beauftragte)