Deutsch Intern
    Ägyptologie-Forum

    Satzung

    § 1 Name, Sitz

    Der Verein führt den Namen Ägyptologie-Forum Würzburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.". Sitz des Vereins ist Würzburg. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

    § 2 Zweck des Vereins

    Das Ägyptologie-Forum Würzburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von

    1. Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der altägyptischen Sprache, Kunst und Kultur in Abstimmung mit dem Lehrstuhl für Ägyptologie der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (im folgenden "Lehrstuhl" genannt),
    2. wissenschaftlichen Aktivitäten (z.B. Veröffentlichungen, Buchanschaffungen, Tagungen) des Lehrstuhls.

    Der Verein will alle diejenigen ansprechen, die sich für das alte Ägypten interessieren. Das Ägyptologie-Forum Würzburg widmet sich seinen Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Studierenden des Lehrstuhls durch:

    1. die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Lehrstuhls durch Veranstaltung von Vorträgen, Kursen und Führungen,
    2. die Zusammenarbeit mit den ehemaligen Mitgliedern des Lehrstuhls und Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung,
    3. die Pflege des Kontaktes zu den Medien,
    4. die Veranstaltung und Förderung von Sonderausstellungen,
    5. Museumsreisen und Exkursionen.

    Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Geld- und Sachspenden sowie Erträge des Vereinsvermögens. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 3 Mitgliedschaft

    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die voll geschäftsfähig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um das Ägyptologie-Forum Würzburg e. V. verleihen. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod bzw. Auflösung, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß.

    1. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis spätestens 30. September beim Vorstand gemeldet sein.
    2. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
    3. Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstands erfolgen. Ausschließungsgründe sind insbesondere schuldhafte Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins. Die Ausschließungsgründe sind dem Betroffenen innerhalb von sieben Werktagen vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist), die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

    Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist durch schriftliche Erklärung möglich. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane in Sachen des Vereins zu befolgen. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.

    § 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind jährlich im voraus bis zum 31. März fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Der Vorstand beschließt, wofür die Mitgliedsbeiträge verwendet werden.

    § 6 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

    Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder eine Hilfskraft für Büroarbeiten bestellt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung.

    § 7 Mitgliederversammlung

    Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorstand einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung an alle Mitglieder. Sie muß mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingetroffen sein. Die Mitgliederversammlung beschließt über

    1. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl des Vorstandes,
    4. Satzungsänderungen,
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit,
    6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    7. die ihr vom Vorstand vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten,
    8. die Bestellung der Rechnungsprüfer,
    9. die Auflösung des Vereins.

    Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und der durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen dabei wie ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, auch § 2 betreffend, und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und der durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Wahlen erfolgen geheim durch verdeckte Stimmzettel. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Los. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Wahlverfahren beschließen. Sonstige Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Beschlußverfahren beschließen. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wird die Mitgliederversammlung von dem Vorstandsmitglied geleitet, das als nächstes in der Reihenfolge der Vorstandsmitglieder aufgeführt wird. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muß mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Zahl der durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

    § 8 Vorstand

    Der Vorstand setzt sich zusammen aus

    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Schriftführer.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird für den Rest der Amtszeit des Vorstandes ein Vorstandsmitglied nachgewählt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

    § 9 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung, nämlich für die wissenschaftliche Arbeit des Lehrstuhls für Ägyptologie der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg, zu verwenden hat.

    § 10 Inkrafttreten der Satzung

    Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24. Februar 1999 beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.