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Fachschaftsvertretung Philosophische Fakultät

Gremienarbeit

An dieser Stelle wollen wir euch darüber informieren, in welchen Gremien die Mitglieder der Fachschaftsvertretung vertreten sind und welche Interessen sie dort für euch vertreten.

 

Berufungskommissionen

So genannte Berufungskommissionen werden immer dann gebildet, wenn an die Fakultät ein Professor oder eine Professorin berufen wird.

Der Fakultätsrat besetzt diese Kommissionen immer mit Fachvertretern, Vertretern des Mittelbaus und einem Studenten oder einer Studentin. Der Dekan ist Kraft seines Amtes Mitglied in jeder Kommission.

Nach der Festlegung des Ausschreibungstextes und dem Eingang der Bewerbungen ist folgendes Prozedere vorgeschrieben:

  • Sichtung der angeforderten Schriften der in Frage kommenden Kandidaten und Kandidatinnen.
  • Festlegung, welcher Kandidat und welche Kandidatin zum Vortrag (Jargon: "Vorsingen") eingeladen werden.
  • Das "Vorsingen": Die Vorträge sind für alle Angehörigen der Universität offen. Der Kandidat oder die Kandidatin hält einen etwa halbstündigen Vortrag. Danach stellt sich der Bewerber, die Bewerberin den Fragen aus dem Publikum. Anschließend ziehen sich die Mitglieder der Berufungskommission und der oder die Vortragende zu einer kurzen Rück- und Aussprache zurück.
  • Festlegung, von welchem Kandidaten oder welcher Kandidatin externe Gutachten angefordert werden.
  • Festlegung einer Reihung der Kandidaten und Kandidatinnen (Jargon: "Liste")
  • Übersendung der Unterlagen an den Senat der Universität Würzburg, der die "Liste" bestätigen muss.

Dieses Verfahren dauert in etwa ein Jahr, bis der endgültige Ruf aus dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erteilt wird.

 

Fakultätsrat

Der Fakultätsrat ist eine Art Kabinett, das dem Dekan beratend zur Seite steht und in allen Angelegenheiten zuständig ist, die nicht in den direkten Zuständigkeitsbereich des Dekans oder der Dekanin oder eines anderen Organs der Fakultät fallen.

Mitglieder des Fakultätsrats sind:

  • der Dekan oder die Dekanin
  • der Prodekan oder die Prodekanin sowie etwaige weitere Prodekane oder Prodekaninnen
  • der Studiendekan oder die Studiendekanin oder sofern eine Fakultät mehrere Studiendekane oder Studiendekaninnen hat, eine von diesen zu bestimmende Vertretung
  • sechs Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
  • zwei Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  • zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden
  • die Frauenbeauftragte

Alle studentischen Mitglieder werden bei den jährlich stattfindenden Hochschulwahlen gewählt. Die Amtszeit der Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeiter und sonstigen Mitarbeiter dauert beträgt jeweils zwei Jahre.

Bei der konstituierenden Sitzung werden dann der Dekan, die Prodekane, die Studiendekane und die Frauenbeauftragte von den Mitgliedern des Fakultätsrats gewählt.

Im Hochschulgesetz ist weiter definiert: „Der Fakultätsrat soll seine Beratungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und, soweit dies die Art der Angelegenheit zulässt, diese dem Dekan oder der Dekanin allgemein oder im Einzelfall zur Erledigung zuweisen.“

Außerdem kann der Fakultätsrat beratende Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder allerdings im gleichen Verhältnis besetzt sein müssen, wie es auch im Fakultätsrat selbst der Fall ist.

So bestimmt der Fakultätsrat unter anderem die Besetzung der Kommissionen zur Verteilung der Studienbeiträge und die Kommissionen die zur Berufung von neuen Professuren gebildet werden, die so genannten Berufungskommissionen.

An der Medizinischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät II gehört dem Fakultätsrat die doppelte Mitgliederanzahl an.